5. 5.1. In § 68 Abs. 1 StG werden Beispiele von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand aufgezählt. Der Begriff des geschäftsmässig begründeten bzw. nicht begründeten Aufwands wird aber nicht abschliessend definiert. Der steuerlich abzugsfähige Aufwand muss deshalb im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Aufwendungen tatsächlich für die Unternehmung notwendig sind. Es genügt, wenn ein objektiver Zusammenhang mit der Unternehmungstätigkeit besteht. Die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung orientiert sich am unternehmerischen Zweck.