nicht geschäftsmässig begründet sein. 3.4. In der Replik hat die Rekurrentin an ihren bisherigen Ausführungen und den gestellten Anträgen festgehalten. 4. 4.1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (§ 67 StG). Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages der Vorjahre und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (§ 68 Abs. 1 lit. b StG).