3.3. In der Vernehmlassung machte das KStA JP ergänzend geltend, die WEKO erhebe Gebühren in Sanktionsverfahren, welche aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens eingeleitet und abgeschlossen worden seien. Diese Gebührenordnung entspreche in ihrem Gehalt der Gebührenordnung des Strafprozessrechts und des Verwaltungsstrafrechts. Damit zeige auch die Gebührenauflage den rein strafrechtlichen Charakter des Verfahrens und der Sanktion. Zwischen der Sanktion und den Verfahrenskosten bestehe ein enger kausaler Zusammenhang. Dem Grundsatz entsprechend, dass Nebenleistungen das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilten, könnten die im WEKO-Verfahren auferlegten Kosten wie Bussen