Aufwand erfolgsmindernd zu berücksichtigen. Hingegen seien Prozesskosten nicht im gleichen Abschnitt des Kartellgesetzes wie die Verwaltungssanktionen geregelt. Es handle sich bei den Verfahrenskosten daher nicht um eine andere finanzielle Verwaltungssanktion. Das zeige sich auch im WEKO-Verfahren, welches mit Verfügung vom 29. Januar 2018 abgeschlossen worden sei. Dort sei auf eine Bussenerhebung verzichtet worden. Hingegen sei die Rekurrentin mit einer Gebühr belastet worden. Auch das zeige, dass Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) zum Abzug zuzulassen seien.