Die Gebührenauflage zeige den rein strafrechtlichen Charakter des Verfahrens und der Sanktion. Hingegen seien die dem Unternehmen für eigene Interessenwahrung entstandene Verfahrenskosten, in der Regel Anwaltskosten, geschäftsmässig begründet, da einerseits die Unschuldsvermutung gelte und es anderseits auch zum Geschäftszweck gehöre, sich in einem Strafverfahren zu verteidigen.