3. 3.1. Das KStA JP rechnete im Veranlagungsverfahren die Kosten des WEKO- Verfahrens mit bbb zum steuerbaren Gewinn hinzu und berücksichtigte eine zusätzliche Steuerrückstellung von bbb auf der Aufrechnung. Mit dem Einspracheentscheid wurde daran festgehalten. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei unbestritten, dass die von der WEKO verfügte Verwaltungssanktion Strafcharakter habe und daher steuerlich nicht abzugsfähig sei. Ebenso seien Verfahrenskosten nicht als Geschäftsaufwand abzugsfähig, da diese direkt mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten und der Sanktion verbunden seien. Die Gebührenauflage zeige den rein strafrechtlichen Charakter des Verfahrens und der Sanktion.