2. Gegen die Verfügung vom 11. November 2019 erhob die A. AG mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 Einsprache. Sie liess beantragen, den steuerbaren Gewinn unter Verzicht auf die Aufrechnung von WEKO- Verfahrenskosten und ohne Korrektur der Steuerrückstellung auf bbb festzusetzen. 3. Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 wies das KStA JP die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2020 (Zustellung am 14. Februar 2020) hat die A. AG mit Rekurs vom 9. März 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen mit den Anträgen: "1. Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2020 sei aufzuheben