13. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent/Beschwerdeführer gemessen an seinen Anträgen zu rund 40 %. Dementsprechend sind die Kosten des Rekurs-/Beschwerdeverfahrens dem Rekurrenten zu 60 % aufzuerlegen. Der Rest ist auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021; VwVG]). - 34 - Das Gericht erkennt: