DBG], a.a.O., Art. 55 DBG N 9 mit Hinweisen). § 7 StG erwähnt den Exkulpationsbeweis nicht. Die Liquidatorenhaftung stellt eine Art Kausalhaftung mit Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens dar. Ein Verschulden der Liquidatoren bildet keine Voraussetzung der Haftung. Die Steuerbehörde trägt die Beweis- und Beweisführungslast für die haftungsbegründenden Tatsachen. Sind diese erwiesen, haftet die in Anspruch genommene Person, sofern sie nicht den Beweis führen kann, dass sie kein Verschulden trifft (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 7 StG N 17 f., mit Hinweisen).