11.2. Gemäss Art. 55 Abs. 1 DBG entfällt die Haftung, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Für diese Entlastung genügt die Berufung des faktischen Liquidators auf den Umstand, lediglich als "Strohmann" der Verantwortlichen gehandelt zu haben, auch dann nicht, wenn die eigentliche Liquidation durch andere vorgenommen wurde. Denn der "Strohmann", der sich mit einem Mandat einverstanden erklärt, von dem er weiss, dass er es nicht gewissenhaft wird ausführen können, verletzt in schwerwiegender Weise seine Sorgfaltspflichten (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], a.a.