Der Rekurrent/Beschwerdeführer äussert sich nicht zum Exkulpationsbeweis, räumt aber an der Verhandlung ein, dass sein Verhalten nicht in Ordnung gewesen sei und er mit den Gesellschaftern Kontakt hätte aufnehmen - 32 - und sie zum Erstellen der Jahresabschlüsse hätte bewegen müssen (vgl. Protokoll S. 6).