Beschwerdeführer habe zudem auf die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs gemäss Art. 678 Abs. 2 OR (wonach Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrates zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet sind, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen) verzichtet, wodurch er die faktische Liquidation der B. GmbH nicht verhindert habe. Auch vor diesem Hintergrund habe er unsorgfältig gehandelt, weshalb der Exkulpationsbeweis nicht gelinge.