Angesichts der Tatsache, dass die Steuerveranlagungen der Steuerperioden 2006 bis 2011 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und die Steuerrechnungen der B. GmbH für den gleichen Zeitraum vollumfänglich beglichen wurden, muss sich der Rekurrent/Beschwerdeführer den rechtskräftig veranlagten Gewinn 2011 von CHF 200'000.00 zwar entgegenhalten lassen. Zur Berechnung des Liquidationsergebnisses ist jedoch angesichts komplett fehlender sichtbarer geschäftlicher Aktivität der B. GmbH gemäss vorliegenden Bankkontoauszügen nicht von einer weiteren Erhöhung des Gewinns (bzw. der ausgeschütteten geldwerten Leistungen) in den Folgejahren auszugehen.