10.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eingereichten Jahresrechnungen der B. GmbH nicht ordnungsgemäss sind und zur Bestimmung des Beginns der faktischen Liquidation bzw. zur Berechnung des Liquidationserlöses nicht geeignet sind. Die Berechnung bzw. Schätzung des Liquidationsergebnisses und damit der geldwerten Leistungen durch das KStA basiert auf einer zu hoch angesetzten Gewinnerhöhung zwischen den Jahren 2011 und 2012. Zudem führt das KStA keine eindeutigen Anhaltspunkte ins Feld, weshalb die Liquidation bereits 2012 begonnen haben soll, - 31 -