Vorliegend wurde der Reingewinn der B. GmbH zwischen den Steuerperioden 2011 und 2012 auf das Zweieinhalbfache (oder um 150 %) erhöht. Obwohl der Reingewinn vor dem Hintergrund gänzlich fehlender Unterlagen wie in den Jahren zuvor ermessensweise geschätzt werden musste, was allein der fehlenden Mitwirkung der Steuerpflichtigen zuzurechnen war, ist fraglich, ob diese beträchtliche Erhöhung des Reingewinns im Vergleich zur Vorperiode pflichtgemäss war. Ist der Reingewinn der B. GmbH für die Steuerperioden 2012 bis 2014 aber zu hoch angesetzt worden, so hat dies zur Folge, dass die daraus abgeleiteten geldwerten Leistungen und damit letztlich das Liquidationsergebnis sinken.