5.3., mit Hinweisen). So liegt gemäss der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts kein Ermessensmissbrauch vor, wenn das steuerbare Einkommen der Vorperiode ermessensweise um 20 % erhöht wird. In dieser Grössenordnung erachtete das Spezialverwaltungsgericht die regelmässige, über Jahre vorgenommene Erhöhung weder als erheblich noch als an der oberen Grenze liegend und somit keinesfalls als Ermessensüberschreitung (SGE vom 17. Januar 2013 [3-RB.2012.36], Erw. 2.4.2., wobei es um die Veranlagung natürlicher Personen ging; vgl. auch Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 191 StG N 28).