Denn letztlich gilt es zu vermeiden, dass eine säumige steuerpflichtige Person durch ihr die Verfahrensvorschriften missachtendes Verhalten ein günstigeres Veranlagungsergebnis bewirken kann, als eine Person, die bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse pflichtgemäss mitwirkt (VGE vom 27. Oktober 2020 [WBE.2020.177], Erw. II 1.3.1, mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts ist eine gewisse Härte angezeigt, wenn sich die steuerpflichtige Person seit Jahren über ihre tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausschweigt (SGE vom 23. April 2020 [3-RV.2019.132], Erw. 5.3., mit Hinweisen).