Bei der ermessensweisen Schätzung der Steuerfaktoren ist der Veranlagungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen, in dessen Rahmen – zumindest bei jahrelanger Missachtung der Mitwirkungspflichten durch die steuerpflichtige Person – auch eine Tendenz hin zu einer kontinuierlichen Steigerung der Steuerfaktoren nicht von vornherein unzulässig ist. Denn letztlich gilt es zu vermeiden, dass eine säumige steuerpflichtige Person durch ihr die Verfahrensvorschriften missachtendes Verhalten ein günstigeres Veranlagungsergebnis bewirken kann, als eine Person, die bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse pflichtgemäss mitwirkt (VGE vom 27. Oktober 2020 [WBE.2020.177], Erw.