Anders als die rechtskräftigen Steuerveranlagungen an sich wird nachfolgend der Beginn der Liquidation (vgl. VGE vom 30. Januar 2013 [WBE.2012.302], Erw. II 4.3.1.) sowie die Höhe der während der Liquidation geflossenen geldwerten Leistungen (und damit auch die Reingewinne, auf denen die geldwerten Leistungen basierten) grundsätzlich überprüft (vgl. oben Erw. 6.2.2. mit dem ausführlich erläuterten Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2008 [2C_502/2008]).