Der "point of no return" wird, soweit verdeckte Gewinnausschüttungen in Frage stehen, in der Regel nicht erst bei Entnahmen anzunehmen sein, durch welche das Eigenkapital der Gesellschaft substanziell aufgezehrt wird bzw. gar die Überschuldung eintritt. Er wird spätestens dann anzunehmen sein, wenn durch die Entnahmen das Aktienbzw. das Stammkapital einer Gesellschaft als deren Folge in substantiellem Umfang nicht mehr gedeckt ist (VGE vom 30. Januar 2013 [WBE.2012. 302], Erw. II 4.3.2.).