10.2.3. Insbesondere bei faktischen Liquidationen, bei denen die Liquidatorenhaftung zur Anwendung kommt, bestehen naturgemäss Schwierigkeiten in Bezug auf die Festsetzung des Beginns der Liquidation. Dieser ist anzunehmen, wenn in Würdigung der gesamten Umstände eine Vermögensdisposition nicht mehr als geschäftliche Transaktion, sondern als Aushöhlung der Gesellschaft bezeichnet werden muss (VGE vom 30. Januar 2013 [WBE.2012.302], Erw. II 1.4.2., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).