Sowohl in Art. 15 VStG als auch in Art. 55 DBG verwendete der Gesetzgeber den Begriff des Liquidationsergebnisses. Als solches gilt nicht etwa der Veräusserungserlös aus Liquidationshandlungen, sondern nur der nach Tilgung der Schulden verbleibende Erlös. Mit dem Begriff des Liquidationserlöses ist nicht ein anderes bzw. umfassenderes Haftungssubstrat gemeint als im Recht der direkten Bundessteuer (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 7 StG N 11; VGE vom 30. Januar 2013 [WBE.2012. 302], Erw. III 1.1.; VGE vom 30. Januar 2013 [WBE.2012.303], Erw.