An der Verhandlung ergänzt der Rekurrent/Beschwerdeführer, es sei ihm nicht bekannt, wer am 31. Januar 2011 das Guthaben von CHF 10'000.00 vom Kapitaleinzahlungskonto der B. GmbH bei der I. bezogen habe oder was mit dem Geld geschehen sei. Er habe die Kontoauszüge der I. nicht zeitnah erhalten. Erst im Februar 2017 habe er die Kontoauszüge bei der I. verlangt und erhalten. Die Domizilgebühr sei nie bezahlt, sondern lediglich als Aufwand bei den Kreditoren verbucht worden. Es habe keine Rechnungen über die Domizilgebühren und auch sonst keine Ausgabenbelege der B. GmbH gegeben. Die B. GmbH habe keine Ausgaben gehabt (vgl. Protokoll S. 9).