10.1.2. Der Rekurrent/Beschwerdeführer beharrt demgegenüber darauf, dass die B. GmbH inaktiv gewesen sei. Die Haftung als Liquidator setze voraus, dass durch diesen im Rahmen einer effektiven Liquidation unzweckmässig über vorhandene Mittel verfügt werde. Sofern kein Vermögen und damit auch kein Liquidationserlös vorhanden gewesen sei, bestehe keine - 25 - Haftung. Die B. GmbH habe nie über die Mittel verfügt, um Steuern oder sonstige Forderungen zu bezahlen.