Gemäss den im Haftungsverfahren eingereichten Jahresrechnungen hätte im Weiteren aufgrund der eingetretenen Überschuldung (Art. 820 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR) spätestens per 31. Dezember 2011 das Gericht durch den Rekurrenten/Beschwerdeführer benachrichtigt werden müssen. Dies sei unterblieben, weshalb davon auszugehen sei, dass die in den Jahresrechnungen ausgewiesene Vermögens- und Ertragslage nicht den wahren Verhältnissen entspreche.