9.3. Unbestritten ist, dass die B. GmbH am tt.mm.2019 – auf entsprechenden Antrag des KStA vom 20. Dezember 2018 und nach Durchführung des dafür vorgesehenen Verfahrens – im Handelsregister in Anwendung von Art. 155 Abs. 3 HRegV gelöscht wurde. In welchem Umfang zuvor eine faktische Liquidation stattgefunden und wann eine solche begonnen hatte, wird nachfolgend im Rahmen der Bestimmung des Liquidationsergebnisses bzw. der Begrenzung des Haftungsbetrages zu untersuchen sein (Erw. 10.).