Die Liquidatorenhaftung kommt nicht nur bei einer ordentlichen, sondern auch bei der faktischen Liquidation zur Anwendung. Eine faktische Liquidation ist anzunehmen, wenn eine Gesellschaft sich ihrer Aktiven begibt, wenn sie – mit anderen Worten – ausgehöhlt wird bzw. wenn ihr die wirtschaftliche Substanz entzogen wird, so dass die ordentliche Geschäftstätigkeit nicht mehr möglich ist. Das Bundesgericht folgt dabei grundsätzlich einer objektiven Konzeption der faktischen Liquidation, nimmt aber eine faktische Liquidation in seiner Praxis stets nur auf Grund klarer Indizien an (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.