9.2. Eine Liquidatorenhaftung setzt die Liquidation einer juristischen Person voraus. Der Begriff der Liquidation bezieht sich einerseits auf das ordentliche Liquidationsverfahren, d.h. auf das Verfahren, das bei Eintritt eines Auflösungsgrunds durchzuführen ist. Andererseits bezeichnet er die Liquidationshandlungen, die in der Veräusserung der Aktiven und der Erfüllung von Verbindlichkeiten oder Verteilung des Liquidationsergebnisses an die Teilhaber bestehen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 7 StG N 8).