8.3. Der Rekurrent/Beschwerdeführer war unbestrittenermassen vom tt.mm.2006 bis zur Löschung der B. GmbH am tt.mm.2019 – und damit auch im Zeitraum der ihm entgegengehaltenen Liquidationshandlungen – als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (vgl. Internet-Handelsregisterauszug vom 3. November 2021). Er zählt damit – wie zutreffend vom KStA ausgeführt – ohne Weiteres zum Kreis der Haftenden gemäss § 7 StG bzw. Art. 55 Abs. 1 DBG.