Massgebend für den Kreis der Haftenden sind die faktischen Verhältnisse. Die gesetzliche Konzeption will diejenigen Personen zwingen, für eine ordnungsgemässe Erfüllung der Steuerpflicht besorgt zu sein, die dies faktisch in der Hand haben. Hierzu gehören nicht nur (aber vorab) die im Handelsregister eingetragenen Personen (Handkommentar zum DBG, a.a.O., Art. 55 DBG N 12).