Die mit der Liquidation betrauten Personen werden nicht nur haftbar, wenn sie den Liquidationserlös selbst verteilt haben, sondern auch dann, wenn sie nicht verhindert haben, dass der Erlös vor der Bezahlung der Steuern verteilt wurde. Denn die Träger der Liquidatorenhaftung haben gemäss § 7 Abs. 1 ausdrücklich dafür zu sorgen, dass die Steuerschulden vor Verteilung des Liquidationserlöses bezahlt werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 7 StG N 13-15 mit Hinweisen).