8.2. Träger der Liquidatorenhaftung sind die Liquidatoren. Es sind dies sämtliche mit der Verwaltung oder Geschäftsleitung befassten Personen, die mit der Liquidation in irgendeiner Weise betraut worden sind. Gemäss § 7 Abs. 2 StG sind den Liquidatoren jene Personen gleichgestellt, welche die Verteilung des Liquidationserlöses massgeblich beeinflussen oder eine Gesellschaft faktisch liquidieren. Die mit der Liquidation betrauten Personen werden nicht nur haftbar, wenn sie den Liquidationserlös selbst verteilt haben, sondern auch dann, wenn sie nicht verhindert haben, dass der Erlös vor der Bezahlung der Steuern verteilt wurde.