8. 8.1. Bezüglich persönlichem Geltungsbereich der Liquidatorenhaftung führt das KStA im Einspracheentscheid aus, bei einer GmbH hafte in erster Linie der Geschäftsführer solidarisch, und zwar solange, als er in seiner Funktion als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen sei. Gemäss Handelsregister sei der Rekurrent/Beschwerdeführer seit dem tt.mm.2006 bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister am tt.mm.2019 ununterbrochen als Geschäftsführer der B. GmbH eingetragen gewesen. Als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung gelte der Rekurrent/Beschwerdeführer ohne Weiteres als Mithaftender im Sinne von Art. 55 Abs. 1 DBG bzw. § 7 StG.