Die angemessene Höhe der Ermessensveranlagungen zu prüfen, wäre Sache des Einspracheverfahrens gegen die ursprüngliche Veranlagungsverfügung gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2017 [2C_201/2017], Erw. 3.3.). Somit lassen sich die rechtskräftigen Steuerveranlagungen der B. GmbH für die Steuerperioden 2012 bis 2014 auch unter diesem Titel nicht umstossen.