7.1.1.) handelte das KStA vorliegend gerade nicht entgegen bekanntem Wissen, da solches in keiner Weise vorlag. Zwar gab es auch hier eine Zusendung von Pfändungsunterlagen an das KStA anlässlich der Betreibung der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2013 (vgl. nachfolgend Erw. 10.3.2.). Diese Unterlagen – aus denen ersichtlich war, dass die B. GmbH weder über pfändbares Vermögen noch über Aktiven verfügte – gingen am 4. April 2016 beim KStA ein, worauf für die Steuerperiode 2014 am 4. Juli 2016 ein Reingewinn nach Ermessen von CHF 500'000.00 veranlagt wurde. Jedoch - 21 -