Vor dem Hintergrund der gemäss Lehre und Rechtsprechung geltenden hohen Hürden für die Annahme der Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung ist der vorliegend allenfalls zu hoch bemessene Gewinnaufschlag nicht ausreichend, um von einer Nichtigkeit der Steuerveranlagung 2012 (sowie der Steuerveranlagungen der nachfolgenden zwei Steuerperioden mit demselben Reingewinn) der B. GmbH auszugehen. Anders als beim Sachverhalt der Spitalärztin (vgl. oben Erw. 7.3.3.) und entgegen den Ausführungen des Rekurrenten/Beschwerdeführers (vgl. oben Erw. 7.1.1.) handelte das KStA vorliegend gerade nicht entgegen bekanntem Wissen, da solches in keiner Weise vorlag.