Das KStA hatte den Reingewinn aufgrund komplett fehlender Unterlagen ohne weitere Berechnungen geschätzt. Auch erscheint die angenommene Steigerung des Gewinns sowohl prozentual als auch absolut als massiv (vgl. aber das Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015 [2C_754/2015, 2C_755/2015], das einen Sachverhalt betraf, bei dem der steuerbare Reingewinn einer Aktiengesellschaft für die Steuerperioden 2007 bis 2009 ermessensweise auf CHF 250'000.00, CHF 500'000.00 und CHF 750'000.00 festgesetzt worden war, was allerdings materiell vom Bundesgericht nicht beurteilt werden musste, da nur zu entscheiden war, ob die Vorinstanzen auf das damit zu-