Im Urteil vom 11. September 2018 [2C_720/2018] hatte das Bundesgericht einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem eine Aktiengesellschaft anstelle des deklarierten Verlustes von CHF 10'188.00 ermessensweise zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 500'000.00 veranlagt worden war. Die Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ihr nachfolgendes bis ans Bundesgericht weitergezogenes Gesuch um Revision begründete die Steuerpflichtige im Wesentlichen mit der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung. Das Bundesgericht kam bei der Beurteilung der Ermessensveranlagung zum Schluss, dass die angenommene Bruttogewinnmarge von netto gut 100 Prozent tatsächlich als eher hoch erscheine