Die Behörde habe ihrer Untersuchungspflicht und ihrer vom Gesetzgeber festgelegten Verpflichtung, die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, in einer stossenden, geradezu unerträglichen Weise zuwider gehandelt. Vor diesem Hintergrund beurteilte das Bundesgericht die nach der Zustellung der Pfändungsunterlagen vorgenommenen Ermessensveranlagungen als nichtig (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2017 [2C_679/2016, 2C_680/2016], Erw. 5.3.3.).