5.3. f.). Damit sei die Vorgehensweise der Steuerbehörde dem ihr spätestens nach der ersten Lohnpfändung verfügbaren Wissen in einem derart krassen Ausmass entgegen gelaufen, dass sie als Ausdruck einer durch nichts zu rechtfertigenden Willkür zu bezeichnen sei. Die Behörde habe ihrer Untersuchungspflicht und ihrer vom Gesetzgeber festgelegten Verpflichtung, die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, in einer stossenden, geradezu unerträglichen Weise zuwider gehandelt.