Das Bundesgericht bewertete die Ermessensveranlagungen vor diesem Hintergrund als offensichtlich unrichtig. Es hielt aber fest, dass die Behörde aufgrund der besagten Erhöhungen und Umstände allein noch nicht in derart krasser Weise gegen ihre Pflicht verstossen habe, die Gesamtumstände zu untersuchen und die Steuerfaktoren nach pflichtgemässen Ermessen festzulegen, dass die Veranlagungen als nichtig zu qualifizieren seien (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2017 [2C_679/2016, 2C_680/2016], Erw. 5.2.3. f.).