stattfinden müssen. Dies gelte umso mehr, als die betreffende Überprüfung mit der Einholung eines Lohnausweises beim Arbeitgeber keineswegs aufwendig gewesen wäre. Deshalb seien die von der Steuerbehörde vorgenommenen Erhöhungen ausschliesslich pönal bzw. fiskalisch begründet gewesen, um die Steuerpflichtige für die fehlende Mitwirkung zu bestrafen. Das Bundesgericht bewertete die Ermessensveranlagungen vor diesem Hintergrund als offensichtlich unrichtig.