Das Bundesgericht führte aus, die Steuerbehörde wäre nicht verpflichtet gewesen, besondere Untersuchungsmassnahmen oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, sofern sie sich darauf beschränkt hätte, die Einkommensschätzungen an den in vorherigen Perioden aufgrund noch gesicherter Kenntnisse festgelegten Beträgen zu orientieren und davon – wenn überhaupt – nur in geringfügigem Masse abzuweichen. Ein Einfordern von Lohnausweisen beim Arbeitgeber wäre vor diesem Hintergrund nicht erforderlich gewesen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2017 [2C_679/2016, 2C_680/2016], Erw. 5.2.1.).