Dabei hatte die Steuerbehörde das steuerbare Einkommen für fast jede Steuerperiode systematisch und massiv erhöht (um jährlich CHF 50'000.00 bis CHF 150'000.00 bei einem Ausgangswert von CHF 350'000.00). Das Bundesgericht führte aus, die Steuerbehörde wäre nicht verpflichtet gewesen, besondere Untersuchungsmassnahmen oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, sofern sie sich darauf beschränkt hätte, die Einkommensschätzungen an den in vorherigen Perioden aufgrund noch gesicherter Kenntnisse festgelegten Beträgen zu orientieren und davon – wenn überhaupt – nur in geringfügigem Masse abzuweichen.