7.3.3. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ist gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch (nur) nichtig, wenn die Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen oder den steuerbaren Gewinn bzw. den Ermessenszuschlag bewusst und willkürlich zum Nachteil der steuerpflichtigen Person bemisst. Ist der Rechtsfehler minder erheblich, bleibt es bei der blossen Anfechtbarkeit der Ermessensveranlagung (Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2018 [2C_720/2018], Erw. 3.2.2 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2017 [2C_679/ 2016, 2C_680/2016], Erw. 5.3).