Gemäss dem aargauischen Verwaltungsgericht ist nicht absolut auszuschliessen, dass eine sich nachgewiesenermassen auf völlig willkürliche, unsachliche und unhaltbare Kriterien abstützende Ermessensausübung die Nichtigkeit des betreffenden Verwaltungsakts nach sich ziehen könnte (vgl. VGE vom 30. Oktober 1995 [BE.95.00254], Erw. II 2. b).