Ein ausserordentlich schwerwiegender inhaltlicher Mangel liegt vor, wenn er den Verwaltungsakt praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich macht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Verfügung in besonders schwerwiegender und offensichtlicher Weise gegen ein unverzichtbares verfassungsmässiges Recht verstösst (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 40, S. 121; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2003 [SB.2003.00050], Erw. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Dezember 1988 [=BJM 1989 S. 269], Erw. 4).