Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Demgegenüber bewirken inhaltliche Mängel einer Verfügung, wozu auch Ermessensfehler (einschliesslich Ermessensmissbrauch) gehören (vgl. RGE vom 29. September 2005 [RV.2005.50187], Erw. 2.c), in aller Regel die Anfechtbarkeit der Verfügung und führen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 11. September 2018 [2C_720/2018], Erw. 3.2.1; vom 24. Februar 2017 [2C_201/2017], Erw.