Angestrebtes Ziel der Sachverhaltsermittlung bildet auch bei der Ermessensveranlagung die Feststellung der materiellen Wahrheit. Die amtliche Schätzung hat pflichtgemäss auf die Annäherung an den wirklichen Sachverhalt ausgerichtet zu sein, was eine umfassende Würdigung des Aktenstands im Licht der Lebenserfahrung erfordert. Die Veranlagungsbehörde hat alle Umstände in Rechnung zu stellen, von denen sie Kenntnis hat. Es kann von ihr jedoch nicht die Durchführung allzu eingehender Untersuchungen und Abklärungen verlangt werden, besonders wenn sie nicht über beweiskräftige Unterlagen verfügt (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [