Gleich verhielt es sich bezüglich der nachfolgenden (sinngemäss identischen) Schreiben des Rekurrenten/Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2013 und 14. Januar 2015, so dass auch eine tatsächliche Kenntnisnahme jener Schreiben durch das KStA nichts am bestehenden Untersuchungsnotstand geändert hätte. Dies musste dem Rekurrenten/Beschwerdeführer nach der Antwort des KStA auf sein Schreiben vom 20. August 2012 und somit vor Versand der beiden späteren Schreiben bewusst gewesen sein.